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Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, haben keinen Anspruch darauf, ihre Wochenarbeitszeit auf unter 15 Stunden zu reduzieren. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel hervor. Zur Begründung hieß es, Arbeitnehmer könnten "gestützt auf § 15 Abs. 7 BEEG nicht verlangen, in einer Teilzeitbeschäftigung von nur wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden".

Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der als Reinigungskraft arbeitete und nach der Geburt seines Kindes für einen Zeitraum von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch nahm. Zugleich verlangte er von seinem Arbeitgeber, im ersten Jahr der Elternzeit als 400-EUR-Kraft eingesetzt zu werden und seine Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden zu reduzieren. Dies lehnte das Unternehmen mit dem Hinweis ab, eine Teilzeitbeschäftigung auf 400-EUR-Basis sei bereits rechtlich nicht möglich. Zudem stünden dem Teilzeitwunsch dringende betriebliche Gründe entgegen. Die Richter der 6. Kammer folgten der Argumentation in diesem Punkt, ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Lübeck.

Wie es in der Urteilsbegründung heißt, sehe das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in § 5 Abs. 7 im Zusammenhang mit Stundenreduzierungen vor, dass die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit "für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert" wird. Mit dieser "Untergrenze" von 15 Wochenstunden soll nach Ansicht der Richter "die Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse vermieden werden". Beschäftigte müssten sich entsprechend entscheiden, "eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden nachzusuchen". Überdies könne der Mitarbeiter die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Arbeitszeit nicht erzwingen.

Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein vom 18.06.2008 (Az.: 6 Sa 43/08).

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